Hallo zusammen,
nach dem letzten Treffen, habe ich mir so meine Gedanken zu meinen zukünftigen Waffen gemacht und was dabei zu beachten ist.
Denn beim Erwerb und Führen von Waffen hört die Ordnungswidrigkeit auf und beginnt der Straftatsbestand.
Also sollte man das deutsche Waffengesetzt schon mal genau lesen und verstehen.
... na ja und bei dem Verstehen hapert es bei mir dann auch schon! Ich komme mit dieses "Rechtssätzen" immer in knüpp.
Wenn ihr es wollt, stelle ich hier gerne mal den ganzen Text des Waffengesetz (WaffG) ein!?
Aber wenn ich nun doch alles richtig Verstanden habe, ist für uns als Mittelalterverein wohl folgendes Wichtig:
1. Schaukampfwaffen:
(Schlagkante der Klinge von mehr als 2,5mm und keinen spitzen Ort / Klingenspitze)
... also nach der ‚Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz’ (WaffVwV) werden solche Gegenstände von den Hieb- und Stoßwaffen ausgenommen, „die zwar Hieb- und Stoßwaffen nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport, zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Schwerter oder Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand geeignet sind“.
Schaukampfschwerter würden nach dieser Definition nicht unter das Waffengesetz fallen und unterlägen keinen Einschränkungen.
Diese Aussage sei jedoch mit einem großen "Aber..." versehen:
Eine Waffe im technischen Sinne wie es auch im Waffengesetz beschrieben ist, ist ein Gegenstand, der Aufgrund seiner Beschaffenheit dazu geeignet ist, große Verletzungen zuzufügen. Und dies lässt sich auch bei Schaukampfschwertern nicht bestreiten ...
... also auch das Führen einer Schaukampfwaffe ist eine gesetzliche Gradwanderung. Wer auf der sicheren Seite stehen will, erkundigt sich noch einmal explizit beim zuständigen Ordnungsamt und lässt sich einen Ausnahmebescheid erstellen, der zusammen mit einem Personalausweis auf Verlangen von Polizei oder Ordnungsamt vorgewiesen werden kann.
Wer aktiv in einem gestellten oder freien Kampf das Schwert zieht, sollte des Weiteren unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Obwohl der Schwertkampf und Schauschwertkampf per se keine versicherungspflichtige ‚Extremsportart’ ist, sollte sich jeder vorher darüber bewusst sein, ob die Versicherung eventuell auftretende Unfallschäden auch abdeckt. Eine schriftliche Bestätigung der versicherten Risiken sollte man im jedem Fall besitzen, um im – hoffentlich nie eintretenden – Schadensfalle gewappnet zu sein.
2. "scharfe" Hieb- und Stoßwaffen :
Nach (WaffG §1 Abs.2) sind Schwerter, Dolche, Messer, Stoß- und Wurfspeere, Lanzen, Spieße, Hellebarden, Armbrüste, Bögen, Speerschleudern und Ballisten – also das Waffenarsenal eines mittelalterlichen Kämpfers heutzutage unter den Hieb- und Stoßwaffen zusammengefasst.
Wer darf nun eine solche Waffe erwerben und führen?
Für den Erwerb einer dieser Waffen benötig man in der Regeln einen amtlichen Altersnachweis; im Einzelfall kann die zuständige Behörde (das jeweilige städtische Ordnungsamt) Ausnahmen von der oben genannten Regelung zulassen, grundsätzlich gilt jedoch die Altersgrenze von 18 Jahren. Dies gilt auch, wenn eine Waffe verliehen werden soll (vgl. §34 Abs.1 WaffG).
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass die Waffen auch getragen werden dürfen. Hier sind wieder eigene gesetzliche Regelungen zu beachten.
Das Tragen einer Waffe wird im Waffengesetz als das ‚Führen einer Waffe’ bezeichnet. Nach § 4 des Waffengesetzes „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung oder seines befriedeten Besitztums ausübt.“ Wer also Hieb- und Stoßwaffen in seinen eigenen 4 Wänden aufbewahrt oder benutzt, tut rechtlich nichts Verbotenes.
Wollen wir jedoch mit dem Schwert oder der Axt an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, etwa einen Mittelaltermarkt besuchen, gelten zusätzliche Vorschriften, die das Führen einer Waffe an öffentlichen Orten regeln: Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des §1 (also Schusswaffe, Hieb- oder Stoßwaffen) führen“ (§ 42 Abs.1 WaffG). Streng genommen dürfte das Schwert also nicht am Gürtel getragen werden, steht ein Besuch auf dem Mittelaltermarkt an.
§ 42 lässt jedoch einige Ausnahmen zu:
Zum einen kann die zuständige Behörde (das jeweils städtische Ordnungsamt) eine Ausnahme zulassen, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen (vgl. § 42 Abs.2 WaffG). Leider ist die Auslegung dieses Paragraphen Auslegungssache.
Im Kern wendet er sich an Schützenvereine und Brauchtumsvereine; ob bei einer Polizeikontrolle ein Mittelalterverein trotz Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen als einem Schützenverein vergleichbar erachtet wird, liegt im Ermessen des zuständigen Polizeibeamten.
Wir können uns aber auf § 42 Abs. 4 des Waffengesetzes berufen:
Eine Ausnahme stellt das „Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen (Darstellungen), wenn zu diesem Zweck Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden“.
Ein Schaukampf ist einer Theateraufführung recht ähnlich; freie Feldschlachten sind, sobald es eine öffentliche Veranstaltung ist, im Prinzip jedoch rechtswidrig.
Also alles in Allem sehr undurchsichtig!
Ich für meinen Teil, werde beim Ordnungsamt Meppen vorstellig werden und mich vorm ersten Waffenkauf dort erkundigen und mit einem entsprechenden Schriftstück (vielleicht einen kleinen Waffernschein oder eine andere schriftliche Bescheinigung) ausstatten lassen.
Wer mehr dazu weiß, oder etwas zum besseren Verständnis meines Textes beitragen kann, oder mich auch aufklären kann, wenn ich hier völligen Bummfug geschrieben habe, meldet sich hier bitte zu Wort.