Wichtiges zum Thema Blankwaffen!

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Uthred / Joachim
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Wichtiges zum Thema Blankwaffen!

Beitragvon Uthred / Joachim » Mo 9. Mär 2015, 19:12

Hallo zusammen,

nach dem letzten Treffen, habe ich mir so meine Gedanken zu meinen zukünftigen Waffen gemacht und was dabei zu beachten ist.
Denn beim Erwerb und Führen von Waffen hört die Ordnungswidrigkeit auf und beginnt der Straftatsbestand.
Also sollte man das deutsche Waffengesetzt schon mal genau lesen und verstehen.
... na ja und bei dem Verstehen hapert es bei mir dann auch schon! Ich komme mit dieses "Rechtssätzen" immer in knüpp.
Wenn ihr es wollt, stelle ich hier gerne mal den ganzen Text des Waffengesetz (WaffG) ein!?

Aber wenn ich nun doch alles richtig Verstanden habe, ist für uns als Mittelalterverein wohl folgendes Wichtig:

1. Schaukampfwaffen:
(Schlagkante der Klinge von mehr als 2,5mm und keinen spitzen Ort / Klingenspitze)
... also nach der ‚Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz’ (WaffVwV) werden solche Gegenstände von den Hieb- und Stoßwaffen ausgenommen, „die zwar Hieb- und Stoßwaffen nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport, zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Schwerter oder Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand geeignet sind“.
Schaukampfschwerter würden nach dieser Definition nicht unter das Waffengesetz fallen und unterlägen keinen Einschränkungen.
Diese Aussage sei jedoch mit einem großen "Aber..." versehen:
Eine Waffe im technischen Sinne wie es auch im Waffengesetz beschrieben ist, ist ein Gegenstand, der Aufgrund seiner Beschaffenheit dazu geeignet ist, große Verletzungen zuzufügen. Und dies lässt sich auch bei Schaukampfschwertern nicht bestreiten ...
... also auch das Führen einer Schaukampfwaffe ist eine gesetzliche Gradwanderung. Wer auf der sicheren Seite stehen will, erkundigt sich noch einmal explizit beim zuständigen Ordnungsamt und lässt sich einen Ausnahmebescheid erstellen, der zusammen mit einem Personalausweis auf Verlangen von Polizei oder Ordnungsamt vorgewiesen werden kann.
Wer aktiv in einem gestellten oder freien Kampf das Schwert zieht, sollte des Weiteren unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Obwohl der Schwertkampf und Schauschwertkampf per se keine versicherungspflichtige ‚Extremsportart’ ist, sollte sich jeder vorher darüber bewusst sein, ob die Versicherung eventuell auftretende Unfallschäden auch abdeckt. Eine schriftliche Bestätigung der versicherten Risiken sollte man im jedem Fall besitzen, um im – hoffentlich nie eintretenden – Schadensfalle gewappnet zu sein.

2. "scharfe" Hieb- und Stoßwaffen :
Nach (WaffG §1 Abs.2) sind Schwerter, Dolche, Messer, Stoß- und Wurfspeere, Lanzen, Spieße, Hellebarden, Armbrüste, Bögen, Speerschleudern und Ballisten – also das Waffenarsenal eines mittelalterlichen Kämpfers heutzutage unter den Hieb- und Stoßwaffen zusammengefasst.

Wer darf nun eine solche Waffe erwerben und führen?

Für den Erwerb einer dieser Waffen benötig man in der Regeln einen amtlichen Altersnachweis; im Einzelfall kann die zuständige Behörde (das jeweilige städtische Ordnungsamt) Ausnahmen von der oben genannten Regelung zulassen, grundsätzlich gilt jedoch die Altersgrenze von 18 Jahren. Dies gilt auch, wenn eine Waffe verliehen werden soll (vgl. §34 Abs.1 WaffG).

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass die Waffen auch getragen werden dürfen. Hier sind wieder eigene gesetzliche Regelungen zu beachten.

Das Tragen einer Waffe wird im Waffengesetz als das ‚Führen einer Waffe’ bezeichnet. Nach § 4 des Waffengesetzes „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung oder seines befriedeten Besitztums ausübt.“ Wer also Hieb- und Stoßwaffen in seinen eigenen 4 Wänden aufbewahrt oder benutzt, tut rechtlich nichts Verbotenes.

Wollen wir jedoch mit dem Schwert oder der Axt an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, etwa einen Mittelaltermarkt besuchen, gelten zusätzliche Vorschriften, die das Führen einer Waffe an öffentlichen Orten regeln: Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des §1 (also Schusswaffe, Hieb- oder Stoßwaffen) führen“ (§ 42 Abs.1 WaffG). Streng genommen dürfte das Schwert also nicht am Gürtel getragen werden, steht ein Besuch auf dem Mittelaltermarkt an.
§ 42 lässt jedoch einige Ausnahmen zu:
Zum einen kann die zuständige Behörde (das jeweils städtische Ordnungsamt) eine Ausnahme zulassen, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen (vgl. § 42 Abs.2 WaffG). Leider ist die Auslegung dieses Paragraphen Auslegungssache.
Im Kern wendet er sich an Schützenvereine und Brauchtumsvereine; ob bei einer Polizeikontrolle ein Mittelalterverein trotz Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen als einem Schützenverein vergleichbar erachtet wird, liegt im Ermessen des zuständigen Polizeibeamten.

Wir können uns aber auf § 42 Abs. 4 des Waffengesetzes berufen:
Eine Ausnahme stellt das „Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen (Darstellungen), wenn zu diesem Zweck Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden“.
Ein Schaukampf ist einer Theateraufführung recht ähnlich; freie Feldschlachten sind, sobald es eine öffentliche Veranstaltung ist, im Prinzip jedoch rechtswidrig.

:o :shock: Also alles in Allem sehr undurchsichtig! :cry: :(

Ich für meinen Teil, werde beim Ordnungsamt Meppen vorstellig werden und mich vorm ersten Waffenkauf dort erkundigen und mit einem entsprechenden Schriftstück (vielleicht einen kleinen Waffernschein oder eine andere schriftliche Bescheinigung) ausstatten lassen. :roll: :roll:

Wer mehr dazu weiß, oder etwas zum besseren Verständnis meines Textes beitragen kann, oder mich auch aufklären kann, wenn ich hier völligen Bummfug geschrieben habe, meldet sich hier bitte zu Wort.
Mögen uns die Götter gewogen sein
Uthred

Wyrd bid ful araed - "Das Schicksal ist unausweichlich"

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Gerybald
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Re: Wichtiges zum Thema Blankwaffen!

Beitragvon Gerybald » Di 10. Mär 2015, 00:10

Keine Bange mit dem Thema setzen wir uns regelmäßig auseinander.
Wenn du auf nummer sicher gehen willst, kannst du dir den kleinen Waffenschein holen, kost nich die Welt und is reine Verwaltungsformalität.
Man wird gefragt warum man den haben will und sagt dann: Ich bin in einem Kultur-Verein für historische Darstellung und das isses dann auch schon. Das ist einer der Besten Gründe die es gibt.

Gegenstände die aus Metall sind, keine Scharfe Klinge haben, aber Aussehen wie Waffen, können alles Mögliche sein: Deko, Theaterrequisit, Wandschmuck, nicht weiter definiertes Metallteil mit Griff dran......, aber es sind eben keine Waffen.

Eine Ausnahme ist der Morgenstern mit Kette, dieser fällt in die Kategorie der Gliederwaffen (wie Nunchackos usw) und ist ebenfalls verboten. Aber eben auch nur wegen der Kette.

Nach Waffengesetz ist ein Baseballschläger eher eine Waffe als ein ungeschärfter Streitkolben, lustig nicht wahr?
Und eine Handaxt ist ein Werkzeug auch wenn es scharf ist.

Das "ABER" hierbei kommt von einzelnen Bestimmungen von Städten und Veranstaltern die es manchmal nicht gern sehen wenn einfache Marktbesucher mit Schaukampfwaffen über den Platz laufen.
Betrunkene Metalorks mit Lederschnürjeans, Springerstiefeln und Schottischem Claymore auf dem Rücken neigen bisweilen dazu im Vollsuff Unsinn anzustellen, oder machen durch ihre bloße Erscheinung anderen Besuchern Angst.
In Holland ist das Tragen von Dekowaffen meist nicht erwünscht und die Polizei dort ist auch recht resolut darin Angstauslösende Gegenstände sicherzustellen, das kann aber auch ein Pistole aus Lakritz sein.

Ich kenne keinen einzigen Fall wo ein Mitglied einer Lagergruppe Ärger wegen einer Waffe hatte.

Meine Waffen haben alle eine Stumpfe Schneide/Schlagkante mit mindestens 2 mm breite und abgerundeten Kanten. Spitzen sollten einen Radius von 4mm haben (bei Schaukampfwaffen mit ner D-10mm Kugel oben Drauf). Alles ist aus normalem Baustahl gefertigt um gar nicht erst den Anschein zu erwecken man könnte es nachträglich schärfen.

Die 2 einzigen scharfen Gegenstände in meiner Ausrüstung sind mein Ambiente-Küchenmesser und meine Handaxt. Die Handaxt ist definitiv ein Werkzeug und Das Messerchen ein Grenzfall da die Klinge etwas länger ist als 12 cm.
Den kl. Waffelschein werd ich mir aber irgendwann trotzdem noch holen, und seis aus Jux und Dollerei.

Wir machen das schon ein paar Jährchen, bei Unsicherheiten einfach fragen.
Am besten Lämmi, der kennt als Jäger das Waffengesetz auswendig und muss nicht nachschlagen.
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Uthred / Joachim
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Re: Wichtiges zum Thema Blankwaffen!

Beitragvon Uthred / Joachim » Do 12. Mär 2015, 21:38

Ich glaube fast in Meppen haben die noch weniger Ahnung von dieser Geschichte, als ich!? :lol: :lol:

Hier mal die Antwort auf meine Anfrage beim Ordnungsamt Meppen:


"Sehr geehrter Herr Hogg,

seit kurzem bin ich Mitglied im Mittelalterverein Nordhorn e.V. und möchte als Figur einen Wikinger darstellen. Hierzu gehören Darstellungen auf mittelalterlichen Märkten und Veranstaltungen. Zu der Darstellung gehören auch Waffen, die unter das deutsche Waffengesetz fallen. Zum Beispiel eine Sax mit einer Klingenlänge von 25 cm oder mehr, die im Lagerleben zum Schneiden von Brot, Schnitzen von Feuerholz oder ähnlichem genutzt wird. Auch auf dem Weg vom Auto zum Gelände bzw. wieder zurück zum Parkplatz oder mal zum Bäcker nebenan, würde die Sax getragen werden.

Des weiteren werden bei Schaukämpfen auf Märkten ebenfalls Schaukampfwaffen getragen welche nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz’ (WaffVwV) als Hieb- und Stoßwaffen wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden ausschließlich für den Sport oder zur Brauchtumspflege vorgesehen sind, und daher eigentlich nicht dem Waffengesetz unterliegen.

Benötige ich für das Führen von solchen Waffen am Gürtel oder Hosenbund eine Ausnahmebescheinigung oder einen kleinen Waffenschein? Hierüber bekomme ich leider bisher nur widersprüchliche Aussagen. Ich möchte mich jedoch absichern und mich keinesfalls strafbar machen in dem ich ggf. gegen das deutsche Waffengesetz verstoße.

Können Sie mir weiter helfen, welche Rechtsgrundlagen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen hierzu beachtet werden müssen.
_______

Hallo Herr Budtke,

erkundigen Sie sich doch bitte mal bei Ihrem Verein in Nordhorn, ob dem Verein eine Ausnahmegenehmigung gem. §16 des Waffengesetzes erteilt worden ist. Dann wäre das Tragen von Waffen auf dem mittelalterlichen Märkten genehmigt. Auf dem Weg zum Bäcker oder zum Parkplatz müssten Sie allerdings auf das Tragen von Waffen verzichten.

Mit freundlichen Grüßen
Der Bürgermeister
Im Auftrage
Bernhard Poker"
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Re: Wichtiges zum Thema Blankwaffen!

Beitragvon Gerybald » Do 12. Mär 2015, 22:48

Das die beim Ordnungsamt keinen Plan haben ist mir nicht neu.

Die Ausnahmegenehmigung für Vereine könnten wir uns allerdings wirklich einmal zulegen.
Diese besagte Ausnahmeregelung haben ja auch andere Traditionsvereine wie Trachtengruppen oder Bergmannsvereine oder Studentenschaften die traditionelle (scharfe) Bergbarten oder Säbel als Paradewaffe spazieren tragen.
Bild

Mit dieser Genehmigung sind dann nämlich auch Waffen mit geschärften Klingen längerer Bauart abgesichert.
Diese Genehmigung muss aber von Geschäftsführenden Vorstand beantragt werden, da sind Lämmi oder Dennis gefragt.

Auf Marktveranstaltung gilt generell das Hausrecht des Veranstalters und der setzt in der Regel Voraus, das wir als Verein auch Waffen und Ausrüstung zur Schau stellen. Der Tansport zu Veranstaltung erfolgt im Idealfall in einem Verschlossenen Behältnis (Kiste, Seesack,Kofferraum,...usw)

Zum Bäcker tragen wir eigentlich nie irgendwelche Waffen, höchstens mal ein Messer am Gürtel wenns vergessen wurde in die Kiste zu legen vorher.
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Re: Wichtiges zum Thema Blankwaffen!

Beitragvon Uthred / Joachim » Fr 13. Mär 2015, 14:50

... richtig Gerybald!

Aber genau um dieses "Vergessen" geht es mir!
Da ich dann nicht gleich als Vorbestraft gelten möchte, und das ist man dann wenn man Klingen über 12cm auch versehendlich spazieren trägt, möchte ich eine Bescheinigung vom hiesigen Ordnungsamt, oder den kleinen Waffenschein!
... worauf es wohl hier in Meppen hinauslaufen wird!
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Re: Wichtiges zum Thema Blankwaffen!

Beitragvon Gerybald » Fr 13. Mär 2015, 19:03

Wenn du kein Risiko eingehen möchtest kauf dir einfach ein Gürtelmesser dessen Klingenlänge 12 cm nicht überschreitet.
Kein Mensch braucht ein scharfes Sax auf dem Rücken, wozu auch.
Ein Schaukampfsax sieht genauso gut aus und ist keine Waffe.
Du gehst ja auch nicht mit ner Kettensäge zum Bäcker oder mit ner Spaltaxt zum Kaufland.

Kuck doch einfach mal in Bentheim wie alle anderen das (teils seit 30 Jahren) machen, du brütest glaub ich grad über zu vielen "hätte, könnte und aber" -Fragen, die sich am Ende meist als völlig unproblematisch herausstellen.
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Re: Wichtiges zum Thema Blankwaffen!

Beitragvon Uthred / Joachim » Fr 13. Mär 2015, 19:50

... Du gehst ja auch nicht mit ner Kettensäge zum Bäcker oder mit ner Spaltaxt zum Kaufland. ...
Nicht!? :shock: :o Dewegen werde ich dort immer so blöde angeguggt! :lol: :? :lol:
... Kuck doch einfach mal in Bentheim wie alle anderen das (teils seit 30 Jahren) machen, du brütest glaub ich grad über zu vielen "hätte, könnte und aber" -Fragen, die sich am Ende meist als völlig unproblematisch herausstellen.
Da könntest Du wirklich recht haben! Danke Dir wiederum, diesesmal für diesen recht nützlichen Tipp! ;)
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Re: Wichtiges zum Thema Blankwaffen!

Beitragvon Uthred / Joachim » Mi 8. Apr 2015, 21:12

Aktuelle Änderungen im Waffenrecht
Der Bundestag beschloss am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die überwiegend bereits am 1. April 2008, teils aber auch erst in zwei Jahren in Kraft treten; teils gelten Übergangsregelungen bis 30. September 2008. Hier die
wichtigsten Regelungen im Überblick (bei Einzelfragen wenden Sie sich bitte an ihre örtliche Waffenbehörde, d. h. an das für Sie zuständige Landratsamt bzw. an die für Sie zuständige kreisfreie Stadt):

Messer
Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a verbietet nun auch das
Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cmLänge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck.Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen. Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen.
Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.

Hieb- und Stoßwaffen
Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten Interesses.
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